Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A: Allgemeine Regelungen

§ 1 Allgemeines, Definitionen

(1) Diese AGB IntraConnect GmbH, Plauenscher Ring 29, 01187 Dresden, Germany (im Folgenden kurz „IntraConnect“) finden ausschließlich bei solchen Verträgen Anwendung, die IntraConnect mit Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen schließt.

(2) Für diese AGB gelten folgende Begriffsdefinitionen:
a. „AGB“ sind vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen.
b. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche Werke und Leistungen, die IntraConnect im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses für den Kunden erstellt und/oder diesem auf Zeit oder dauerhaft überlässt.
c. „Change Request“ ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über eine Änderung des Vertragsinhalts.
d. „Drittsoftware“ ist Software, die von Dritten erstellt und/oder dem Kunden von Dritten überlassen wird bzw. wurde.
e. „Drittsystem“ ist ein Softwaresystem, das von Dritten erstellt und/oder dem Kunden von Dritten überlassen wird bzw. wurde.
f. „Individualsoftware“ ist Software, die IntraConnect speziell und ausschließlich für einen bestimmten Kunden erstellt.
g. „Mitarbeiter“ sind sämtliche Mitarbeiter (mit und ohne Arbeitnehmerstatus), Organe und Vertreter von IntraConnect.
h. „Personentag“ ist der Einsatz eines Mitarbeiters im Umfang von 8 Zeitstunden zwischen 08:00 und 18:00 Uhr pro Werktag.
i. „Software“ ist von IntraConnect an den Kunden überlassene Standardsoftware und/oder Individualsoftware.
j. „Standardsoftware“ ist Software, die IntraConnect und/oder ein Dritter nicht für einen bestimmten Kunden erstellt oder erstellt hat. k. „Tagessatz“ ist die vom Kunden pro Personentag geschuldete Vergütung.
l. „Vertragspartei“ ist IntraConnect oder der Kunde.
m. „Vertragsparteien“ sind IntraConnect und der Kunde.
n. „Werktag“ ist jeder Kalendertag, der nicht Samstag, Sonntag oder ein in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Bundesland Sachsen gesetzlicher Feiertag ist.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses, es sei denn, IntraConnect stimmt deren Einbeziehung ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungsbedürfnis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn IntraConnect in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(4) Die Regelungen in diesem Teil A dieser AGB findet Anwendung auf sämtliche Verträge, die IntraConnect und der Kunde schließen. Die Regelungen in nachfolgenden Teilen B bis einschließlich G dieser AGB finden nur für solche Verträge und Leistungen Anwendung, auf die sich diese Teile ausdrücklich beziehen.

(5) Sofern und soweit Regelungen in Teilen B bis einschließlich G dieser AGB zu Regelungen in diesem Teil A ganz oder teilweise in Widerspruch stehen oder diese ergänzen, so sind die Regelungen in Teilen B bis einschließlich G dieser AGB vorrangig.

(6) IntraConnect ist berechtigt, vorliegende AGB im Laufe des Vertragsverhältnisses anzupassen. Eine solche Anpassung erfolgt durch die Übersendung neuer AGB in Textform an den Kunden nebst einem Begleitschreiben, dass auf die zukünftig geltenden AGB, den Zeitpunkt deren Geltung und das Widerspruchsrecht des Kunden ausdrücklich hinweist. Die durch IntraConnect angepassten AGB werden mit Ablauf einer Frist von 21 Kalendertagen, beginnend mit Zugang der angepassten AGB nebst Begleitschreiben beim Kunden wirksam und ersetzen die bis zu deren Inkrafttreten geltenden AGB insgesamt. Der Kunde hat das Recht, der Einbeziehung und Geltung neuer, durch IntraConnect angepasster AGB innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, beginnend mit Zugang der anpassten AGB und dem entsprechenden Begleitschreiben beim Kunden, zu widersprechen. Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der angepassten AGB fristgemäß, so werden diese nicht Vertragsinhalt. Geht IntraConnect innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch durch den Kunden zu, gilt die Zustimmung des Kunden zur Einbeziehung der durch IntraConnect angepassten AGB als erteilt.

§2 Leistungsgegenstand, Leistungserbringung

(1) IntraConnect erbringt die vertragsgemäßen Leistungen gemäß dem jeweils aktuellen Stand bewährter Technik.

(2) IntraConnect überlässt dem Kunden zu Drittsoftware Dokumentation, sofern und soweit der jeweilige Hersteller (Dritter) eine solche zur Verfügung stellt. Zu Individualsoftware erstellt und/oder überlässt IntraConnect Dokumentation, sofern und soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Weitere Dokumentation ist nicht geschuldet.

(3) IntraConnect setzt ausschließlich qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiter ein und verwendet bewährte Verfahren und Werkzeuge, deren Eignung IntraConnect kennt.

(4) IntraConnect entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden.

(5) Die Weisungsbefugnis bezüglich der Mitarbeiter liegt und verbleibt ausschließlich bei IntraConnect.

(6) IntraConnect ist nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der vom Kunden gestellten, inhaltlichen Anforderungen an die von IntraConnect zu erbringenden Leistungen mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie Verstößen gegen das Marken- und Patentrecht zu prüfen. Die Verantwortung hierfür liegt und verbleibt beim Kunden. Gleichwohl weist IntraConnect den Kunden auf Rechtsbrüche hin, sobald IntraConnect solche zur Kenntnis nimmt und der Hinweis selbst keine Pflichtverletzung seitens IntraConnect darstellt.

(7) IntraConnect weist hiermit darauf hin, dass durch den vertragsgemäßen Einsatz von Standardsoftware und/oder Individualsoftware eine Nachlizenzierung von Drittsoftware notwendig werden kann. Hierfür anfallende Mehrkosten trägt der Kunde.

(8) IntraConnect überlässt dem Kunden Individualsoftware dauerhaft als Werkleistung, sofern sich aus den sonstigen Teilen dieser AGB oder einem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(9) Beratungspflichten von IntraConnect bestehen nur, soweit solche ausdrücklich vereinbart sind.

(10) Alle Zeitangaben beziehen sich auf die Zeitzone Berlin, Central European Time/Mitteleuropäische Zeit (CET/MEZ).

(11) Leistungen von IntraConnect gelten nur insofern und insoweit als garantiert, wie das Wort „Garantie“ oder „garantierte Leistung“ ausdrücklich und in deren Zusammenhang fällt. Insbesondere in Service Level Agreements, Supportverträgen, Wartungs- und Pflegeverträgen vereinbarte Leistungen stellen keine Garantien dar.

(12) Leistungs- und Erfüllungsort ist der Hauptgeschäftssitz von IntraConnect.

(13) Relative und/oder absolute Fixtermine sind nur solche, die ausdrücklich als „Fixtermin“ oder „Fixtermine“ oder mit einer ähnlichen und gleichbedeutenden Bezeichnung bezeichnet sind.

(14) Die ordnungsgemäße Nutzbarkeit von Standardsoftware ist nur möglich, sofern der Kunde die aktuellen Systemvoraussetzungen vorhält. Die aktuellen Systemvoraussetzungen werden dem Kunden auf Nachfrage hin von IntraConnect mitgeteilt oder auf der Webseite von IntraConnect veröffentlicht.

(15) Individualsoftware wird für die Version der Standardsoftware entwickelt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über Erstellung der Individualsoftware aktuell ist und zu deren Anpassung bzw. Erweiterung die Individualsoftware dient

(16) Für den Kunden erstellte Individualsoftware ist grundsätzlich nicht aufwärtskompatibel und/oder releasefest.

(17) Die Sicherung von Daten des Kunden liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

(18) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und keine Verbindungen zu Personen und Organisationen aufzunehmen und/oder zu unterhalten, gegen die restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus oder andere außenwirtschaftliche Sanktionen verhängt wurden bzw. werden.

(19) IntraConnect ist berechtigt, Software im Rahmen von Wartung, Support und regulärer Weiterentwicklung, insbesondere aufgrund allgemeiner Verbesserungen und der Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, mittels Patches, Updates, Upgrades und neuen Releases zu ändern und/oder anzupassen, soweit diese Änderungen bzw. Anpassungen technisch notwendig sind und/oder Sicherheitslücken in der Software schließen und/oder die Mietsache funktional und/oder technisch verbessern und/oder die bestehenden Funktionalitäten nicht eingeschränkt werden. Solche Änderungen und Anpassungen sind in jedem Falle nur dann zulässig, wenn sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.

(20) IntraConnect ist berechtigt aber nicht verpflichtet, kundenspezifische Anpassungen in Software als Standardfunktionalität bzw. im Standard konfigurierbarer Parameter in Standardsoftware aufzunehmen.

(21) Die Leistungen und Lieferungen von IntraConnect stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, bedingt auf den Umstand, dass IntraConnect an dem temporären oder dauerhaften Ausfall der Selbstbelieferung kein Verschulden trifft. IntraConnect informiert den Kunden über einen solchen Ausfall möglichst vorab, zeitnah und schriftlich. Ist der Ausfall dauerhaft oder dauert dieser länger als 6 Monate, so ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (außerordentliches Sonderkündigungsrecht)

(22) Sind vertragsgemäße Leistungen auf verschiedene technische Arten und/oder mit verschiedenen technischen Mitteln umsetzbar, so entscheidet IntraConnect über Art und Mittel nach billigem Ermessen. Eine solche Entscheidung muss die Interessen des Kunden berücksichtigen und diesem zumutbar sein.

(23) Im Rahmen der Erbringung von IntraConnect Managed Services installiert IntraConnect Software auf den Systemen des Kunden, mit denen IntraConnect technisch feststellen kann, mit wie vielen Servern, Clients, Netzwerkgeräten, Firewalls und Datensicherungen der Kunde IntraConnect Managed Services nutzt oder auf diese zugreift. Nutzen mehr Server, Clients, Netzwerkgeräten, Firewalls und/oder Datensicherungen die IntraConnect Managed Services als im Vertrag vereinbart, so ist IntraConnect berechtigt, den ursprünglich beauftragten Umfang an Servern, Clients, Netzwerkgeräten, Firewalls und Datensicherungen um die Server, Clients, Netzwerkgeräten, Firewalls und/oder Datensicherungen einseitig zu erhöhen, die die IntraConnect Managed Services tatsächlich nutzen oder auf diese zugreifen und bislang nicht beauftragt sind. IntraConnect informiert den Kunden über eine solche Erhöhung schriftlich. Die vereinbarten Vergütungsansprüche von IntraConnect erhöhen sich entsprechend für die Zukunft und ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dessen Verlauf dem Kunden die Information über die entsprechende Erhöhung zugeht.

(24) Wünscht der Kunde eine Reduzierung des Umfangs an Servern, Clients, Netzwerkgeräten, Firewalls und Datensicherungen, die IntraConnect im Rahmen von IntraConnect Managed Services wartet und supportet, so teilt er dies IntraConnect schriftlich mit. Die Reduzierung ist sodann mit Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dessen Verlauf die Reduzierungsmitteilung des Kunden IntraConnect zugeht. Die vereinbarten Vergütungsansprüche reduzieren sich entsprechend und ebenfalls ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dessen Verlauf die Reduzierungsmitteilung IntraConnect zugeht.

(25) IntraConnect ist berechtigt, auf allen Clients und Servern des Kunden, für die IntraConnect Managed Services bzw. Dienst-, Service- und Supportleistungen erbringt, ein Monitoring-Tool zu installieren, um im Rahmen der vertragsgemäßen Leistungserbringung die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der betreffenden Clients und Server zu beobachten bzw. zu messen und auf Clients und Server im Bedarfsfalle remote zugreifen zu können.

§ 3 Vergütungsansprüche

(1) Leistungen von IntraConnect sind vom Kunden zu vergüten.

(2) Sämtliche von IntraConnect ausgewiesenen Tagessätze, Stundensätze, Preise und Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich anfallender, gesetzlicher Umsatzsteuer und gegebenenfalls anfallender Zölle.

(3) IntraConnect stellt die vertragsgemäßen Vergütungsansprüche ordentlich in Rechnung. IntraConnect ist zur elektronischen Rechnungslegung berechtigt.

(4) Fällige Vergütungsansprüche von IntraConnect sind innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen, beginnend mit Rechnungserhalt, auszugleichen.

(5) Erbringt IntraConnect Leistungen im Rahmen gesetzlicher und/oder vertraglicher Gewährleistungsansprüche des Kunden, so sind diese vergütungsfrei, insbesondere auch in dem Fall, dass zwischen IntraConnect und dem Kunden ein Vertragsverhältnis (z.B. Software-Supportvertrag) besteht, gemäß dem dieselben Leistungen vom Kunden zu vergüten wären.

(6) Der Kunde erstattet IntraConnect Reisekosten, die auf Grund von Reisen von IntraConnect-Mitarbeitern zwischen dem jeweils betreffenden IntraConnect und dem Standort des Kunden anfallen. Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln sind folgende Modalitäten zu beachten:
a. Bahnfahrten: Erstattungsfähig sind Kosten für die 2. Klasse.
b. Flüge: Erstattungsfähig sind Kosten für die Economy-Class.
c. Nutzung eigener PKW: Erstattet werden 0,40 Euro je angefangenem Kilometer.
Angefallene Reisezeiten bei Reisen von Mitarbeitern von IntraConnect sind vom Kunden in Höhe von 50% der im Angebot vereinbarten Tages- bzw. Stundensätze zu vergüten.
Bei Reisen von IntraConnect-Mitarbeitern ist IntraConnect berechtigt, vom Kunden Übernachtungskostenersatz in Höhe von 150,- Euro je notwendiger Übernachtung geltend zu machen; eine Übernachtung ist dann notwendig, wenn die Vertragsparteien über die Notwendigkeit einig sind oder die Entfernung zwischen dem Standort von IntraConnect und dem Standort des Kunden mehr als 200 km direkte Fahrtstrecke (auf europäischen Hauptverkehrsstraßen) beträgt. Bei IntraConnect anfallende Hotelkosten werden nach Anfall abgerechnet und vom Kunden erstattet.

§ 4 Browser- und Systemkompatibilität

(1) Ist die Erstellung oder Überlassung einer Webanwendung Gegenstand des Vertragsverhältnisses, so schuldet IntraConnect deren Funktionsfähigkeit nur für die ausdrücklich vereinbarten Betriebssysteme, Browsertypen und Versionen.

(2) Ist eine korrekte Wiedergabe einer zu erstellenden und/oder zu überlassenden Webanwendung mittels einer der vereinbarten Browserversionen allein aufgrund der Nichteinhaltung der Konventionen der W3C oder eines Programmierfehlers seitens des Browserherstellers nicht möglich und hat IntraConnect diesen Umstand nicht zu vertreten, so stellt dies keinen Sachmangel dar und IntraConnect ist nicht verpflichtet, die betreffende Webanwendung zu ändern oder anzupassen.

(3) IntraConnect weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Lauffähigkeit bzw. Funktionalität der Webanwendung beeinträchtigt oder vollständig beseitigt werden kann, sofern die vereinbarten Betriebssysteme und Browserversionen durch neue Releases, Updates, Upgrades oder Folgeversionen dieser Programme verändert, überholt oder abgelöst werden.

§ 5 Allgemeine Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung in notwendigem Umfang verpflichtet.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm beigebrachte Daten und Informationen richtig, vollständig und zweckmäßig sind; IntraConnect obliegen insofern keine aktiven Prüfungspflichten.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, IntraConnect unverzüglich auf etwaige Mängel oder Lücken bei der Leistungserbringung hinzuweisen, sofern und sobald er hiervon Kenntnis nimmt.

(4) Der Kunde benennt einen Mitarbeiter seines Haues, der IntraConnect als entscheidungsberechtigter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Ferner benennt der Kunde einen Stellvertreter für Fälle der Nichterreichbarkeit des primären Ansprechpartners.

(5) Kommt der Kunde mit der Vornahme oder Erbringung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder verzögert sich die vertragsgemäße Leistungserbringung von IntraConnect aus einem anderen, vom Kunden zu vertretenden Umstand (im Folgenden kurz „Verzögerung“), so verschieben sich alle vereinbarten Termine, die aufgrund der Verzögerung von IntraConnect aus betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden können, auf einen angemessenen späteren Zeitpunkt, den IntraConnect nach billigem Ermessen festlegt. Ferner ist IntraConnect berechtigt, Ersatz des aus der Verzögerung entstehenden Schadens einschließlich notwendiger Mehraufwendungen vom Kunden zu verlangen, sofern und soweit solche anfallen.

(6) Der Kunde unterstützt IntraConnect bei der Ermittlung der Höhe variabler, insbesondere nutzungsabhängiger Vergütungsansprüche in notwendigem und zumutbarem Umfang und für IntraConnect kostenfrei.

(7) Der Kunde unterstützt IntraConnect bei Prüfungen, ob Standardsoftware ausschließlich in dem Umfang genutzt wird, wie IntraConnect dem Kunden an dieser Rechte eingeräumt hat. Auf entsprechende Nachfrage von IntraConnect hin erteilt der Kunde innerhalb angemessener Frist entsprechende Selbstauskünfte mit nachvollziehbaren Nachweisen über den Nutzungsumfang.

§ 6 Change Request

(1) Jede Vertragspartei ist jederzeit berechtigt, der anderen Vertragspartei den Abschluss eines Change Request vorzuschlagen.

(2) Nach Eingang einer entsprechenden Anfrage des Kunden schätzt IntraConnect die Aufwände zur fachlichen, technischen und organisatorischen Umsetzung der Anfrage des Kunden und unterbreitet zugleich ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Change Requests.

(3) IntraConnect teilt dem Kunden den Abschluss der Anpassungsleistungen gemäß eines Change Requests mit.

(4) Während der Verhandlung eines Change Request leistet IntraConnect gemäß den geltenden Abreden weiter. Wünscht der Kunde die vorübergehende Einstellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung bis zum Abschluss der Verhandlungen, so gilt die Regelung in vorstehendem § 5 Abs. 5 rechtsfolgenseitig entsprechend.

(5) Aufgrund der Durchführung eines Change Request anfallende Mehraufwände von IntraConnect sind vom Kunden zusätzlich und aufwandsbezogen zu vergüten.

§ 7 Werke Dritter, Open Source Software

(1) Überlässt IntraConnect dem Kunden Drittsoftware, Hardware Dritter und/oder stellt IntraConnect dem Kunden Rechenzentrumsleistungen Dritter zur Verfügung, so gelten für die Nutzung der betreffenden Drittsoftware, Hardware und/oder Rechenzentrumsleistungen und deren Support und Wartung vorrangig die Regelungen der Lizenzbedingungen der betreffenden Dritten, sofern und soweit IntraConnect beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Drittsoftware gegenüber dem Dritten verpflichtet ist, diese Lizenzbedingungen auch in das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien einzubeziehen. Auf Nachfrage des Kunden teilt IntraConnect dem Kunden in Textform mit, um welche Lizenzbedingungen es sich handelt, auf welche Drittsoftware sich diese beziehen und überlässt bzw. übersendet dem Kunden die entsprechenden Lizenzbedingungen. Lizenzbedingungen in diesem Sinne sind insbesondere End-User Licence Agreements, SLAs, Support- und Wartungsverträge und Nutzungsbedingungen.

(2) Die Integration, An- oder Verbindung von Werken Dritter (z.B. Software Dritter, Open Source Software, Freeware, Grafiken Dritter, Bilder Dritter) in, an bzw. mit Standardsoftware und/oder Arbeitsergebnissen von IntraConnect bedarf nicht der Zustimmung des Kunden.

(3) Im Falle der Integration, An- oder Verbindung von Werken Dritter im Sinne vorstehendem Abs. (1) dieses § 7, an denen urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte oder Schutzrechte sui generis zu Gunsten Dritter bestehen, räumt IntraConnect dem Kunden Rechte an den betreffenden Werken Dritter nur in dem Umfang ein, wie IntraConnect selbst Rechte von den jeweiligen Rechteinhabern erhält und es das Rechtsverhältnis gestattet, das zwischen IntraConnect und den jeweiligen Rechteinhabern besteht.

(4) An Werken Dritter räumt IntraConnect dem Kunden Rechte mindestens in dem Umfang ein, wie dies zu deren vertrags- und bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig ist.

§ 8 Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln

(1) Sind Leistungen von IntraConnect rechtsmangelhaft und macht ein Dritter vor diesem Hintergrund gegenüber dem Kunden begründete und durchsetzbare Ansprüche wegen dieser Rechtsmangelhaftigkeit geltend, so
a. kann IntraConnect nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die betreffenden Leistungen so ändern oder ersetzen, dass die Rechtsmangelhaftigkeit beseitigt wird, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder
b. den Kunden von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen oder Rechte von Dritten erwerben, die notwendig sind, damit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen rechtsmangelfrei sowie vertrags- und bestimmungsgemäß nutzen kann und diese Rechte dem Kunden einräumen oder
c. ist IntraConnect berechtigt, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen, wobei IntraConnect verpflichtet ist, dem Kunden dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sei denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.

(2) Der Kunde informiert IntraConnect unverzüglich über eine Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer geltend gemachten Schutzrechtsverletzung aufgrund Leistungen von IntraConnect. Der Kunde ist verpflichtet es zu unterlassen, Anerkenntnisse und/oder Vergleiche über solche von Dritten geltend gemachten Ansprüche ohne Zustimmung oder Genehmigung von IntraConnect zu erklären oder zu schließen. Ferner überlässt der Kunde IntraConnect die Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche und die Wahl und Geltendmachung von Abwehrmaßnahmen, soweit nicht dem Kunden aus Rechtsgründen die Abwehrmaßnahmen und/oder die Rechtsverteidigung vorbehalten bleiben müssen. Im Falle der Rechtsverteidigung durch IntraConnect unterstützt der Kunde IntraConnect hierbei, soweit ihm dies zumutbar und die dahingehenden Aufwände nicht unverhältnismäßig sind. Im Falle der Rechtsverteidigung durch den Kunden hat dieser Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten, notwendigen Verteidigungskosten.

(3) Verletzt der Kunde eine Pflicht gemäß der Regelung in diesem § 8 Abs. (2), so erlöschen Freistellungsansprüche gemäß vorstehendem Abs. (1) dieses § 8 mit sofortiger Wirkung und rückwirkend.

§ 9 Verjährung bei Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und/oder Rechtsmängeln beträgt 12 (zwölf) Monate, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Unberührt bleiben die Verjährungsregelungen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, gemäß dem Produkthaftungsgesetz und gemäß den gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber IntraConnect bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Kaufmännische Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

§ 10 Haftung, Schadensersatz

(1) IntraConnect haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von IntraConnect übernommenen Garantie.

(2) Verletzt IntraConnect eine wesentliche Pflicht fahrlässig, so ist die Haftung von IntraConnect der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vertragstypischen und für IntraConnect vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von IntraConnect für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB), ist ausgeschlossen.

(4) Sofern und soweit die Anfertigung von Datensicherungen keine Leistung ist, die IntraConnect ausdrücklich übernommen hat, haftet IntraConnect für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

(5) Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von IntraConnect, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

(6) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Organe und Vertreter von IntraConnect.

§ 11 Mindestlohngesetz

(1) IntraConnect verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes.

(2) IntraConnect stellt den Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diesen gegenüber dem Kunden aufgrund eines Verstoßes von IntraConnect gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes zustehen. Die Regelungen in § 8 Abs. (2) und § 8 Abs. (3) dieser AGB gelten für diesen Freistellungsanspruch entsprechend.

§ 12 Change of Control

(1) Der Kunde ist verpflichtet, IntraConnect über einen Wechsel seines Mehrheitseigners möglichst vorab und schriftlich zu informieren.

(2) Ab Erhalt einer Information im Sinne vorstehendem Abs. (1) dieses § 12, ist IntraConnect berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und mit sofortiger Wirkung zu kündigen (außerordentliches Sonderkündigungsrecht).

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Hauptgeschäftssitz von IntraConnect (Germany). IntraConnect hat auch das Recht, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.

(3) Vertragssprache ist Deutsch. Bei paralleler Verwendung anderer Sprachen und Widersprüchlichkeiten zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist der deutsche Wortlaut der betreffenden Regelungen entscheidend.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Teil B: Werkverträge

§ 14 Allgemein

Auf Werkverträge und/oder Werkleistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil B Anwendung.

§ 15 Vergütungsansprüche

(1) Aufwandsbezogene Vergütungsansprüche von IntraConnect für Werkleistungen werden monatlich abgerechnet und sind mit Rechnungszugang zur Zahlung beim Kunden fällig.

(2) Ist der Werklohn als Fixpreis vereinbart, so ist dieser spätestens mit Abnahme des Werks zur Zahlung fällig.

§ 16 Allgemeine Mitwirkungs- und Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung in notwendigem Umfang verpflichtet. Die notwendige Mitwirkung umfasst insbesondere folgende Pflichten:
a. Informationsbereitstellung zur technischen Umsetzung von Remote Access zum System des Kunden.
b. Bereitstellung ausreichender Berechtigungen zum Systemzugriff und
c. Definition, Durchführung und Dokumentation der fachlichen Tests (Business-Cases).

(2) Sobald für den Kunden absehbar ist, dass er mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug kommen wird, so hat er IntraConnect hierauf unverzüglich hinzuweisen. Ein solcher Hinweis entbindet den Kunden nicht von seiner Mitwirkungspflicht.

(3) §§ 642, 643 BGB bleiben von vorstehenden Regelungen dieses § 16 unberührt.

§ 17 Nutzungsrechte

(1) IntraConnect räumt dem Kunden das einfache Recht ein, die Arbeitsergebnisse räumlich und zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Sofern und soweit der Kunde von IntraConnect erstellte Werke und/oder sonstige Arbeitsergebnisse von IntraConnect in Form von Software weiterveräußert, ist er
a. nicht berechtigt, Kopien hiervon in jeglicher Art und Form zurückzubehalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen,
b. zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte von IntraConnect eingeräumt wurden bzw. werden und
c. verpflichtet, IntraConnect unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren.

(3) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem der Kunde sämtliche Vergütungsansprüche von IntraConnect aus der Erstellung des betreffenden Arbeitsergebnisses befriedigt hat. Zuvor hat der Kunde lediglich das Recht, das Werk zum Zwecke der Durchführung der Abnahmeprüfung zu nutzen.

(4) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit durch IntraConnect stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch IntraConnect dar.

(5) Mit Zustimmung von IntraConnect ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Arbeitsergebnisse berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes:
a. Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen, als er selbst von IntraConnect an Rechten erhalten hat bzw. erhält.
b. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber IntraConnect als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenznehmers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet.
c. Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an den Arbeitsergebnissen, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungsrechte der Unterlizenznehmer des Kunden an den Arbeitsergebnissen, die diese vom Kunden ableiten.

§ 18 Kündigung

(1) Bezüglich § 648 S. 3 BGB gilt, dass IntraConnect fünfzehn (15) vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dieser pauschalisierte Anspruch steht IntraConnect nicht zu, sofern und soweit der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB IntraConnect zustehende Betrag wesentlich geringer ist oder IntraConnect kein Vergütungsanspruch zusteht.

(2) Kündigt der Kunde im Rahmen eines typengemischten Vertrags Werkleistungen gemäß § 648 BGB, so bleibt der Vertrag im Übrigen von dieser Kündigung unberührt.

(3) Kündigt IntraConnect im Rahmen eines typengemischten Vertrags Werkleistungen gemäß § 643 BGB, so bleibt der Vertrag im Übrigen von dieser Kündigung unberührt.

§ 19 Abnahme von Werkleistungen

(1) IntraConnect zeigt dem Kunden die Abnahmereife von Werkleistungen schriftlich an.

(2) Der Kunde beginnt unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmereife mit der Abnahmeprüfung.

(3) Der Kunde stellt die für die Abnahmeprüfung erforderlichen Daten und Geräte unentgeltlich und im erforderlichen Umfang zur Verfügung.

(4) Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel der abzunehmenden Werkleistung sind nachfolgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:

(5) Fehlerklasse 1: Eine oder mehrere Hauptfunktionen funktionieren gar nicht oder es tritt ein Mangel bzw. treten mehrere Mängel auf, die einen vollständigen Abnahmetest unmöglich machen oder so behindern, dass ein vollständiger Abnahmetest unmöglich oder nicht sinnvoll ist.

(6) Fehlerklasse 2: Die meisten Haupt- und Randfunktionen funktionieren und können sinnvoll getestet werden. Eine oder mehrere Hauptfunktionen funktionieren nur mit wesentlichen Einschränkungen oder Umgehungslösungen. Einzelne Randfunktionen funktionieren gar nicht.

(7) Fehlerklasse 3: Der Mangel ist eher kosmetischer Art und führt nicht zur Beeinträchtigung der Funktion, oder es treten Mängel im Layout auf, die die Benutzung des Systems/der Software/des Portals durch die Nutzer nicht wesentlich behindern oder verhindern, oder sonstige Mängel.

(8) Der Kunde darf die Abnahme nur wegen Mängeln der Fehlerklassen 1 und 2 verweigern. Mängel der Fehlerklasse 3 beseitigt IntraConnect im Rahmen der Nacherfüllung.

(9) Nimmt ein Mitarbeiter an der Abnahmeprüfung teil, fertigt IntraConnect ein schriftliches Abnahmeprotokoll an, das im Falle der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Protokolls vom Kunden noch vor Ort gegenzuzeichnen ist. Nimmt kein Mitarbeiter an der Abnahmeprüfung teil, so fertigt der Kunde ein schriftliches Protokoll über die Abnahmeprüfung an und legt dieses IntraConnect unmittelbar im Anschluss vor. In dem Protokoll sind alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufzuführen. Weist das Protokoll Mängel aus, die die Abnahme verhindern und verweigert der Kunde deshalb die Abnahme, so wird die Abnahmeprüfung hinsichtlich der Leistungsteile, denen abnahmehindernde Mängel anhaften, wiederholt, sobald IntraConnect nach entsprechender Mangelbehebung die Leistung erneut zur Abnahme bereitstellt.

(10) Die abzunehmende Leistung gilt als abgenommen, wenn
a. der Kunde die Durchführung der Abnahmeprüfung oder die Unterzeichnung bzw. Anfertigung des Protokolls ohne nachvollziehbare Begründung, insbesondere ohne Beschreibung abnahmehindernder Mängel verweigert, oder
b. IntraConnect dem Kunden eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzt und der Kunde nicht innerhalb dieser Frist gegenüber IntraConnect abnahmehindernde Mängel mitteilt, oder
c. der Kunde nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmereife der abzu-nehmenden Werkleistung diese für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 12 (zwölf) Wochen produktiv nutzt.

(11) Ist nach der Beschaffenheit der Werkleistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung.

(12) Im Falle von Teilabnahmen ist IntraConnect berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Teilleistungen oder mit der Bezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist. Vereinbarte Fixtermine verlängern sich automatisch um den Zeitraum einer solchen berechtigten Zurückbehaltung.

(13) IntraConnect ist berechtigt, vom Kunden Teilabnahmen über vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Für diese Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen dieses § 19 entsprechend. Teilabnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Gleichwohl kann der Kunde die Gesamtabnahme nicht aufgrund von Mängeln verweigern, die im Rahmen einer Teilabnahmeprüfung offensichtlich waren oder vom Kunden hätten erkannt werden müssen, dieser aber dennoch die Abnahme erklärte.

§ 20 Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln

(1) Der Kunde hat angemessene Fristen zur Mangelbeseitigung einzuräumen.

(2) Im Rahmen der Nacherfüllung wählt IntraConnect zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

(3) Nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch ist IntraConnect zumindest ein weiterer Nacherfüllungsversuch zu gestatten.

(4) Alle Mängelrügen und Nacherfüllungsverlangen sollten nach Möglichkeit mit nachvollziehbaren Schilderungen der Mangelsymptome schriftlich und unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hartkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen erfolgen.

(5) Das Recht zur Selbstvornahme gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen.

(6) Die Minderung der Vergütung um insgesamt mehr als 50 %-Punkte (fünfzig Prozentpunkte) ist nicht zulässig.

(7) Sind die von IntraConnect geschuldeten Leistungen teilbar, teilweise mangelhaft und der Kunde rücktrittsberechtigt, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die betroffenen, mangelhaften Teilleistungen.

(8) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Arbeitsergebnisse und Leistungen von IntraConnect, die der Kunde oder ein Dritter im Auftrag des Kunden ohne Zustimmung von IntraConnect ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gegenständlichen Mangel nicht ursächlich ist.

(9) Die Beseitigung von Mängeln im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden ist IntraConnect vorbehalten, d.h. der Kunde ist nur in dem Fall mit der Beauftragung von Dritten mit der Beseitigung von Mängeln berechtigt, sofern und soweit IntraConnect die Mängel nicht beseitigen kann oder dies pflichtwidrig verweiger.t

Teil C: Dienstverträge

§ 21 Allgemein

Auf Dienstverträge bzw. Dienstleistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend zu den Regelungen in diesem Teil C Anwendung.

§ 22 Vergütung

Dienstleistungen werden aufwandsbezogen, unter Zugrundelegung der vereinbarten Einzelpreise (Tagessätze) und monatlich vom Kunden vergütet.

§ 23 Nutzungsrechte

(1) IntraConnect räumt dem Kunden das einfache Recht ein, Arbeitsergebnisse räumlich und zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Sofern und soweit der Kunde von IntraConnect erstellte Arbeitsergebnisse von IntraConnect in Form von Software weiterveräußert, ist er
a. nicht berechtigt, Kopien hiervon in jeglicher Art und Form zurückzubehalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen,
b. zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte von IntraConnect eingeräumt wurden bzw. werden und
c. verpflichtet, IntraConnect unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren.

(3) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem der Kunde sämtliche Vergütungsansprüche von IntraConnect für die Dienstleitung befriedigt hat, in deren Rahmen IntraConnect die betreffenden Arbeitsergebnisse erstellt hat.

(4) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit durch IntraConnect stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch IntraConnect dar.

(5) Mit Zustimmung von IntraConnect ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Arbeitsergebnisse berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes:
a. Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen, als er selbst von IntraConnect an Rechten erhalten hat bzw. erhält.
b. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber IntraConnect als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenznehmers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet.
c. Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an den Arbeitsergebnissen, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungsrechte der Unterlizenznehmer des Kunden an den Arbeitsergebnissen, die diese vom Kunden ableiten.

Teil D: Kaufverträge

§ 24 Allgemein

Auf Kaufverträge und/oder Verkäufe in typengemischten Verträgen sowie Werklieferungsverträge finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil D Anwendung.

§ 25 Vergütungsansprüche

Der Kaufpreis ist mit Übereignung und Übergabe (Besitzverschaffung) der Kaufsache an den Kunden zur Zahlung fällig. Der Übergabe steht es gleich, wenn IntraConnect den Kaufgegenstand zum Download bereitstellt und dem Kunden den Download-Link mitteilt.

§ 26 Nutzungsrechtee

(1) IntraConnect räumt dem Kunden das einfache Recht ein, Software räumlich und zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Sofern und soweit der Kunde von IntraConnect gekaufte Software weiterveräußert, ist er
a. nicht berechtigt, Kopien (auch Sicherungskopien) hiervon in jeglicher Art und Form zurückzubehalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen,
b. zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte an der betreffenden Software von IntraConnect eingeräumt wurden bzw. werden und
c. verpflichtet, IntraConnect unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren.

(3) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch IntraConnect dar.

(4) Mit Zustimmung von IntraConnect ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Software berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes:
a. Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an der Software einzuräumen, als er selbst von IntraConnect an Rechten erhalten hat bzw. erhält.
b. Die Nutzung der Software durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber IntraConnect als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenznehmers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet.
c. Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an der Software, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungsrechte der Unterlizenznehmer des Kunden an der Software, die diese vom Kunden ableiten.

(5) Der Kunde ist zur Anfertigung von maximal zwei Sicherungskopien berechtigt. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen. Wird eine Sicherungskopie beschädigt oder zerstört, ist der Kunde berechtigt, diese durch eine neue Sicherungskopie zu ersetzen. Die beschädigte bzw. zerstörte Sicherungskopie ist unmittelbar im Anschluss zu löschen. Der Kunde hat in jedem Falle sicherzustellen, dass Sicherungskopien nicht weiter kopiert und/oder produktiv genutzt werden.

(6) Wird der vereinbarte Nutzungsumfang (z.B. Anzahl der CPU-Kernen, Anzahl Terrabyte etc.) überschritten, ist der Kunde verpflichtet, dies IntraConnect unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist IntraConnect berechtigt, bezüglich des Kaufpreises eine entsprechende, nachträgliche Anpassung der Kaufpreishöhe zu verlangen und dies auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste von IntraConnect.

§ 27 Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln

(1) Der Kunde hat angemessene Fristen zur Mangelbeseitigung einzuräumen.

(2) Im Rahmen der Nacherfüllung wählt IntraConnect zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

(3) Nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch ist IntraConnect zumindest ein weiterer Nacherfüllungsversuch zu gestatten.

(4) Alle Mängelrügen und Nacherfüllungsverlangen sollten nach Möglichkeit mit nachvollziehbaren Schilderungen der Mangelsymptome schriftlich und unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hartkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen erfolgen.

(5) Die Minderung der Vergütung um insgesamt mehr als 50 %-Punkte (fünfzig Prozentpunkte) ist nicht zulässig.

(6) Sind die von IntraConnect geschuldeten Leistungen teilbar, teilweise mangelhaft und der Kunde rücktrittsberechtigt, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die betroffenen, mangelhaften Teilleistungen.

(7) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Leistungen von IntraConnect, die der Kunde oder ein Dritter im Auftrag des Kunden ohne Zustimmung von IntraConnect ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

(8) Die Beseitigung von Mängeln im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden ist IntraConnect vorbehalten, d.h. der Kunde ist nur in dem Fall mit der Beauftragung von Dritten mit der Beseitigung von Mängeln berechtigt, sofern und soweit IntraConnect die Mängel nicht beseitigen kann oder dies pflichtwidrig verweigert.

§ 28 Gefahrübergang bei Versand

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bei einer Schickschuld geht auf den Kunden über, sobald IntraConnect die Kaufsache als Liefergegenstand an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergibt, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, oder die Ware zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig von der Frage der Übernahme der Versandkosten oder der Anfuhr.

(2) Die Lieferung gilt nach Abschluss des Verladevorganges als erfolgt.

(3) Eine Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken wird nur nach gesonderter Vereinbarung und auf Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

AGB Stand 01.05.2022